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Bundesbesoldungsgesetz |
Inhaltsverzeichnis |
5. Auslandsdienstbezüge |
§ 58a Auslandsverwendungszuschlag - gültig bis 30.06.2010 - Fassung ab 1.7.2010 | |
(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im
Rahmen einer humanitären und unterstützenden Maßnahme, die auf Grund
eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit
einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem
auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder
außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in
Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland). Ein
Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich für Einsätze
der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach
§ 1 Abs. 2 des
THW-Helferrechtsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem
Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt besteht und für
humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach
§
2 Abs. 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn Einvernehmen
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen
Amt besteht.
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen
Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen
Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach deutschem
Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab. Dazu gehören
insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger
Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch
Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch
eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in
einem Konfliktgebiet. Er wird für jeden Tag der Verwendung gewährt
und als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der
Mehraufwendungen und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt.
Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 110 Euro. Dauert die
Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der
nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden. Die endgültige Abrechnung
erfolgt nach Abschluss der Verwendung. Abschlagszahlungen können
monatlich im Voraus geleistet werden. Ein Anspruch auf
Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt
unberührt.
(3) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein
Auslandsverwendungszuschlag an einem ausländischen Dienstort zu und
befindet sich ein anderer Beamter, Richter oder Soldat an diesem Ort
auf Dienstreise, gelten für Letzteren ab dem 15. Tag der Dienstreise
die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag entsprechend.
Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der Mehraufwendungen
und Belastungen einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. Ist der
Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder
aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht
zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen,
werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die
zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weiter
gewährt; daneben steht ihm Auslandsverwendungszuschlag nach dem
Tagessatz der höchsten Stufe zu.
(4) Werden von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder
zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen für eine besondere
Verwendung gewährt, sind diese, soweit damit nicht Reisekosten
abgegolten werden, in vollem Umfang auf den
Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt
jeweils bezogen auf einen Kalendermonat.
§ 9a Abs. 2 ist nicht
anzuwenden.
(5) Das Bundesministerium des Innern regelt die Einzelheiten des
Auslandsverwendungszuschlags im Einvernehmen mit dem Auswärtigen
Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
der Verteidigung durch Rechtsverordnung.
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