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Bundesbesoldungsgesetz

Inhaltsverzeichnis


5. Auslandsbesoldung
§ 56 Auslandsverwendungszuschlag

(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer

humanitären und unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines

Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung

oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder

außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet

(besondere Verwendung im Ausland).
Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach § 1 Absatz 2 des THW-Helferrechtsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt besteht und für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt besteht.

  

(2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und

immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der

nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab.
Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften

sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung

in einem Konfliktgebiet.
Er wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt. Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 110 Euro.
Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der

nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden.
Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung. Abschlagszahlungen können monatlich im Voraus geleistet werden. Ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt.

  

(3) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag an einem

ausländischen Dienstort zu und befindet sich ein anderer Beamter, Richter oder Soldat

an diesem Ort auf Dienstreise, gelten für Letzteren ab dem 15. Tag der Dienstreise

die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag entsprechend.
Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung,

Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er

nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen

Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des

Ereignisses zustanden, weiter gewährt; daneben steht ihm Auslandsverwendungszuschlag

nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu.

  

(4) Werden von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen

Einrichtung Leistungen für eine besondere Verwendung gewährt, sind diese,

soweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden, in vollem Umfang auf den

Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen.
Die Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf

einen Kalendermonat. § 9a Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

  

(5) Das Bundesministerium des Innern regelt die Einzelheiten des

Auslandsverwendungszuschlags im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem

Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch

Rechtsverordnung.



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