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Bundesbesoldungsgesetz |
Inhaltsverzeichnis |
1. Allgemeine Vorschriften |
§ 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst | |
Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft
dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine
Bezüge.
Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.
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