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Bundesbesoldungsgesetz

Inhaltsverzeichnis


5. Auslandsdienstbezüge
§ 58 Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen
- wird aufgehoben mit Wirkung ab 1. Juli 2010 -
(1) Ist der Beamte oder Richter für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland in das Ausland oder im Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 57 und § 59 Abs. 3 und 4 entsprechend. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Soldaten.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium in besonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.





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