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Bundesbesoldungsgesetz |
Inhaltsverzeichnis |
5. Auslandsbesoldung |
§ 52 Auslandsdienstbezüge (gültig ab 1. Juli 2010) | |
(1)
Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und
tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der
nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen
Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland).
Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.
(2) Die
Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen
dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am
ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort
gezahlt.
Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.
(3) Die Absätze 1 und
2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für
einen Zeitraum von grundsätzlich mehr als drei Monaten vom Inland
ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist.
Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht während der Dauer einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland ins Inland.
(4) Beamte, Richter
und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren
Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen
zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren
Besoldungsgruppe.
Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.
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