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Bundesbesoldungsgesetz |
Inhaltsverzeichnis |
2. Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen 2.2 Vorschriften für Beamte und Soldaten |
§ 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren | |
(1)
Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der
Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit
Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und
ihrer Verbände.
(2) Der Tätigkeit im
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:
Ideal für den Urlaub und für
ÖPNV-Pendler: |