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§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für
Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
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der Sozialarbeiterin / des
Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin / des Sozialpädagogen und der
Heilpädagogin / des Heilpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die
nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als
Sozialarbeiter/in, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder
Heilpädagogin/Heilpädagoge vorauszugehen hat,
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der pharmazeutisch-technischen
Assistentin / des pharmazeutisch-technischen Assistenten während der
praktischen Tätigkeit nach
§ 6 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen
Assistenten in der Neufassung vom 23. September 1997 (BGBl. I S.
2349),
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der Erzieherin / des Erziehers und der
Kinderpflegerin / des Kinderpflegers während der praktischen Tätigkeit,
die nach den geltenden
Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin/Erzieher
oder Kinderpflegerin/ Kinderpfleger vorauszugehen hat,
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der Masseurin und medizinischen
Bademeisterin / des Masseurs und medizinischen Bademeisters während der
praktischen Tätigkeit nach
§ 7 des
Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und
Physiotherapeutengesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084),
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der Rettungsassistentin / des
Rettungsassistenten während der praktischen Tätigkeit nach
§ 7 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des
Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz) vom 10. Juli 1989 (BGBl.
I S. 1384),
die in einem Praktikantenverhältnis zu einem
Arbeitgeber stehen, dessen Beschäftigte unter den Geltungsbereich des
TVöD fallen.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
Praktikantinnen/Praktikanten, deren praktische Tätigkeit in die schulische
Ausbildung oder die Hochschulausbildung integriert ist.
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