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Tarifvertrag |
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II. Altersteilzeit (ATZ) |
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§ 8 1Für
Beschäftigte, die Altersteilzeit im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst.
b) leisten, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von
der Arbeit.
Nach § 8 TV FlexAZ, der den Regelungen des § 7 TV ATZ entspricht, besteht bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell während der Freistellungs-phase kein Anspruch auf Urlaub, d.h., für jeden vollen Kalendermonat in der Arbeitsphase steht 1/12 des Urlaubsanspruches zu. § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG steht dem nicht entgegen. § 8 TV FlexAZ regelt nicht den Urlaubsanspruch, sondern die Urlaubsverteilung. Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung ist, dass der Urlaub proportional auf die Arbeits- und Freistellungsphase zu verteilen ist.
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