Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Bundesbesoldungsordnung  W
Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes
Bundesbesoldungsordnung W

 
Besoldungsgruppe W 2


Professor 1)
               
- an einer Fachhochschule -
Professor an einer Kunsthochschule 1)
Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1)
Universitätsprofessor 1)
Präsident der ... 1) 2) 3)
Vizepräsident der ... 1) 2) 3)
Rektor der ... 1) 2)
Konrektor der ... 1) 2)
Prorektor der ... 1) 2)
Kanzler der ... 1) 2) 3)
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1)  Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der

     Besoldungsgruppe W 3.
2)  Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der

     Amtsinhaber angehört.
3)  Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32

     Satz 3).

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