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Bundesbesoldungsordnung A und B
Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Bundesbesoldungsordnung B

 
Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
         - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
                         bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes oder eines Landes,
                         bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens
                         in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -
         - beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter der Zentralabteilung -

Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 8)
Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
              
-als der ständige Vertreter des Präsidenten - 10)
Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
              
-als Leiter eines großen Fachbereichs -
Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
               Post und Eisenbahnen 8)
Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
              
-als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung -
Direktor bei der Unfallkasse des Bundes
              
-als stellvertretender Geschäftsführer -
Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
               - als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung - 8)
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
              
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der
                 Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -
Direktor beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik
               der Bundeswehr
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
              
-als Leiter des Leitungsstabes, des Zentralcontrollings, eines bedeutenden
                Projektes oder eines bedeutenden Servicebereiches -
Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen
              
-als Leiter einer Dienststelle -
Direktor beim Marinearsenal
              
-als Leiter eines Arsenalbetriebes -
Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse
              
-als Geschäftsführer -
Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes
Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr
               - als Leiter der Dienststelle
Direktor und Professor
             
-als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - 1)
              -bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen
               Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie
               einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder
               bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder
               Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist -

Leitender Regierungsdirektor 2) 3)
                
-in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde -
Ministerialrat 2) 4)
                
-bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) -
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 2)

Senatsrat 2) 6)
               
-in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde -
Vizepräsident 7)-
                
als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 5
                 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

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1)  Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe
     eingestuften Amt zugeordnet ist.
2)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
3)  In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende
     Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der
     Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten
     Planstellen nicht überschreiten.
4)  In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe
     B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der
     Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte
     ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
5)  (weggefallen)
6)a)  In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3
        und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl
        der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten
        Planstellen nicht überschreiten.
   b)  In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3
        zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht
        überschreiten.
7)  Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige
     Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. 2Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt
     werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der
     Amtsbezeichnung führt.
8)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
9)  (weggefallen)
10) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für
      Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3.
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