Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor,
Abteilungspräsident
- als Leiter einer großen und
bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde des
Bundes oder eines Landes,
bei einer sonstigen Dienststelle oder
Einrichtung, wenn deren Leiter
mindestens
in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -
- beim Bundesinstitut für
Berufsbildung als Leiter der
Zentralabteilung -
Direktor bei der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben 8)
Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung
für Branntwein
-als
der ständige Vertreter des Präsidenten -
10)
Direktor bei der
Fachhochschule des Bundes für
öffentliche Verwaltung
-als
Leiter eines großen Fachbereichs -
Direktor bei der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen 8)
Direktor bei der Staatsbibliothek der
Stiftung Preußischer Kulturbesitz
-als
der ständige Vertreter des
Generaldirektors und Leiter einer
Abteilung -
Direktor bei der
Unfallkasse des Bundes
-als
stellvertretender Geschäftsführer -
Direktor bei der
Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
- als Leiter einer großen und
bedeutenden Unterabteilung - 8)
Direktor bei einem
Regionalträger der gesetzlichen
Rentenversicherung
- als
stellvertretender Geschäftsführer oder
Mitglied der Geschäftsführung, wenn der
Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3
eingestuft ist -
Direktor beim
Bundesamt für Informationsmanagement und
Informationstechnik
der Bundeswehr
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik
und Beschaffung
-als
Leiter des Leitungsstabes, des
Zentralcontrollings, eines bedeutenden
Projektes oder eines bedeutenden
Servicebereiches -
Direktor beim
Bundeseisenbahnvermögen
-als
Leiter einer Dienststelle -
Direktor beim
Marinearsenal
-als
Leiter eines Arsenalbetriebes -
Direktor der
Eisenbahn-Unfallkasse
-als
Geschäftsführer -
Direktor eines
Prüfungsamtes des Bundes
Direktor eines Rechtsberaterzentrums der
Bundeswehr
- als Leiter der Dienststelle
Direktor und Professor
-als
Leiter einer wissenschaftlichen
Forschungseinrichtung - 1)
-bei einer wissenschaftlichen
Forschungseinrichtung oder in einem
wissenschaftlichen
Forschungsbereich als Leiter einer
Abteilung, eines Fachbereichs, eines
Instituts sowie
einer großen oder bedeutenden Gruppe
(Unterabteilung) oder eines großen oder
bedeutenden Laboratoriums, soweit sein
Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter
oder
Gruppenleiter unmittelbar unterstellt
ist -
Leitender Regierungsdirektor 2) 3)
-in
Hamburg bei einem Senatsamt oder einer
Fachbehörde -
Ministerialrat 2)
4)
-bei
einer obersten Landesbehörde
(ausgenommen Stadtstaaten) -
Mitglied der
Geschäftsführung
einer
Regionaldirektion der Bundesagentur für
Arbeit 2)
Senatsrat 2) 6)
-in
Berlin und Bremen bei einer obersten
Landesbehörde -
Vizepräsident 7)-
als
der ständige Vertreter eines durch
Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 5
eingestuften Leiters einer Dienststelle
oder sonstigen Einrichtung -
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1) Soweit die Funktion nicht einem
in eine höhere oder niedrigere
Besoldungsgruppe
eingestuften Amt zugeordnet ist.
2) Soweit nicht in den
Besoldungsgruppen A 16, B 3.
3) In Hamburg darf bei den
genannten Behörden die Zahl der
Planstellen für Leitende
Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B
3 zusammen 60 v.H. der
Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende
Regierungsdirektoren ausgebrachten
Planstellen nicht überschreiten.
4) In einem Land darf die Zahl der
Planstellen für Leitende Ministerialräte
in der Besoldungsgruppe
B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B
2 und B 3 zusammen 60 v.H. der
Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der
Besoldungsgruppe B 3 und für
Ministerialräte
ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
5) (weggefallen)
6)a) In Berlin darf die Zahl der
Planstellen für Leitende Senatsräte in
der Besoldungsgruppe B 3
und für Senatsräte in den
Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen
60 v.H. der Gesamtzahl
der für Leitende Senatsräte in der
Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte
ausgebrachten
Planstellen nicht überschreiten.
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in
den Besoldungsgruppen B 2 und B 3
zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der
für Senatsräte ausgebrachten Planstellen
nicht
überschreiten.
7) Der Amtsbezeichnung kann ein
Zusatz beigefügt werden, der auf die
Dienststelle oder sonstige
Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
2Der Zusatz "und Professor" darf
beigefügt
werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen
Einrichtung diesen Zusatz in der
Amtsbezeichnung führt.
8) Soweit nicht in der
Besoldungsgruppe B 3.
9) (weggefallen)
10) Der am 1. Januar 2006 im Amt
befindliche Direktor bei der
Bundesmonopolverwaltung für
Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der
Besoldungsgruppe B 3. |