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Bundesbesoldungsgesetz |
Inhaltsverzeichnis |
1. Allgemeine Vorschriften |
§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand | |
(1) Der in den
einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat erhält
für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen
Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate
die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden;
Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen.
Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.
(2) Bezieht der in den
einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat
Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder eines
Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren
sind, so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte
verringert.
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.
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