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Beamtenstatusgesetz |
Inhaltsverzeichnis |
5. Beendigung des Beamtenverhältnisses |
§ 27 Begrenzte Dienstfähigkeit | |
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll
abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter
Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während
mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann
(begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit
herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch
eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit
möglich.
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